KSÖ - Kuratorium Sicheres Österreich

Statuten des Vereins
"Kuratorium Sicheres Österreich" (KSÖ)
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT DES VEREINS
Der Verein führt den Namen "Kuratorium Sicheres
Österreich" (KSÖ). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2 ZWECK UND AUFGABE
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Aufgaben:
a) Förderung des Bewusstseins der Mitverantwortung in der Bevölkerung für Belange der öffentlichen Sicherheit;
b) Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten mit Interessenvertretungen, Wirtschaft, Massenmedien und sonstigen Institutionen zur Intensivierung und Koordinierung der Verbrechensvorbeugung;
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Verbrechensvorbeugung und des Schutzes vor Verbrechen;
d) Stärkung des Selbstschutzgedankens in der Bevölkerung;
e) Unterstützung der Sicherheitsbehörden bei der kriminalpolizeilichen Beratungstätigkeit;
f) Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe zum Schutze der Bevölkerung;
g) Sympathiewerbung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
h) Humanitäre Aktivitäten zur Förderung der sozialen und existenziellen Sicherheit betroffener Bevölkerungskreise sowie Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu einschlägig tätigen Initiativen und Institutionen, insbesondere zu solchen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes.
§ 3 AKTIVITÄTEN DES VEREINS
Der Verein erreicht die im § 2 angeführten
Ziele durch:
a) Information der Öffentlichkeit im Wege der Massenmedien;
b) Einflussnahme auf bestimmte Zielgruppen durch Zusammenarbeit mit deren Standes- und Interessenvertretungen, Vereinen, Organisationen, Institutionen und dgl.;
c) Herstellung von Filmen, Fernsehspots, Druckwerken, Rundfunktexten, Exponaten und dgl.;
d) Durchführung von Veranstaltungen, Messen und sonstigen Aktivitäten, die zur Propagierung der Vereinsziele geeignet scheinen;
e) Mitwirkung an Ausstellungen, Messen und sonstigen Veranstaltungen, die zur Propagierung der Vereinsziele geeignet scheinen;
f) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Institutionen des In- und Auslandes, die gleichen oder ähnlichen Zielen dienen;
g) Zusammenarbeit mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, privaten und gewerblichen Sicherheitsunternehmen sowie Verbraucherorganisationen zur Schaffung, Testung und Beurteilung zweckmäßiger Sicherungs-, Alarm- und Überfallmeldeanlagen, Schließvorrichtungen, Diebsfallen und anderer Geräte zur Verbrechensverhütung sowie präventiv wirkender oder Schaden mindernder Sicherheitsdienstleistungen;
h) Dokumentation kriminologischer, kriminalsoziologischer, technischer und sonstiger Erkenntnisse für die Verbrechensvorbeugung.
§ 4 MATERIELLE MITTEL
(1) Die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel
sollen durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen,
Honorare für Expertisen, Erträge aus Veranstaltungen
und Veröffentlichungen sowie durch Spenden aufgebracht
werden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung
festgesetzt und können der Höhe nach Art
der Mitgliedschaft und (insbesondere bei juristischen
Personen) nach der Rechtsform des Mitgliedes differenziert
werden. Der Mitgliedsbeitrag für Landesklub-Mitglieder
beträgt mindestens ein Drittel des Mitgliedsbeitrages
für ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge
sind im ersten Quartal jedes Kalenderjahres fällig.
Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages kann auch in
Form von Sach- oder Dienstleistungen erfolgen.
(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für
die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 ART DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Landesklub-Mitglieder
c) unterstützende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können physische
Personen (persönliche Mitglieder) sowie juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften
(institutionelle Mitglieder) sein, die an der Vereinstätigkeit
aktiv und regelmäßig mitwirken.
(3) Unterstützende Mitglieder sind physische
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können physische Personen
ernannt werden, die sich um den Verein oder um die
von ihm verfolgten Ziele besondere Verdienste erworben
haben.
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
Landesklub-Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern
entscheidet das Präsidium. Landesklub-Mitglieder
haben in ihrem Aufnahmeantrag anzugeben, in welchem
Landesklub sie mitwirken wollen.
(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
entscheidet die Generalversammlung.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen
Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt
kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres
erfolgen. Er muss dem Präsidium jedoch mindestens
drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die Streichung eines Mitglieds tritt zum Ende
des laufenden Kalenderquartals selbsttätig ein,
wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen mit der Zahlung
des Mitgliedsbeitrags weiter säumig ist, sofern
in der Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt durch die
Streichung unberührt.
(3) Der Ausschluss kann vom Präsidium wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten (§ 8
Abs 2) oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Dem Betroffenen steht jedoch binnen 14 Tagen
nach Verständigung von dem verfügten Ausschluss
die Anrufung der nächsten ordentlichen Generalversammlung
offen, die vereinsintern endgültig darüber
entscheidet. Bis dahin ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen
auch durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Erlöschen ihrer
Rechtspersönlichkeit.
§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
und das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen
Mitgliedern, den Landesklub-Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern
zu. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist
zulässig.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins einen
Abbruch erleiden würde; die ordentlichen Mitglieder,
die Landesklub-Mitglieder und die unterstützenden
Mitglieder haben die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge
zu leisten.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der
Vorstand, das Präsidium, der Generalsekretär,
die Kontrolle, das Schiedsgericht, die gemäß
§ 18 eingerichteten Landesklubs sowie die gemäß
§ 19 geschaffenen Einrichtungen zur Unterstützung
des Präsidiums.
§ 10 DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung
ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf begründeten
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel
aller stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen
einzuberufen.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt
durch das Präsidium mindestens zwei Wochen vor
dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe
der vorgesehenen Tagesordnung.
(4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung
erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Jedes stimmberechtigte persönliche Mitglied
hat eine Stimme, jedem stimmberechtigten institutionellen
Mitglied kommen zwei Stimmen zu. Satzungsänderungen
und der Beschluss über die freiwillige Auflösung
des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche
über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Präsident, im Verhinderungsfall der 1. Vizepräsident,
sodann der 2. Vizepräsident, sodann der geschäftsführende
Präsident, und wenn auch dieser verhindert ist,
das an Jahren älteste Präsidiumsmitglied.
§ 11 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl (§ 12 Abs 1), Enthebung und Entlastung der Mitglieder des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs 2);
e) Wahl der Kontrolle (§ 17);
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 6 Abs 2);
g) Entscheidung in Ausschlussfragen (§ 7 Abs 3);
h) Beschlussfassung über Statutenänderung;
i) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (§ 21);
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 12 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zehn von der
Generalversammlung gewählten persönlichen
Vereinsmitgliedern, die nicht dem Präsidium angehören
dürfen. Wahlvorschläge können von allen
Vereinsmitgliedern erstattet werden, die nicht dem
Präsidium angehören. Bei der Wahl des Vorstandes
ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jeder Landesklub
durch ein seinem Bereich angehörendes Vereinsmitglied
im Vorstand vertreten wird.
(2) Die ordentliche Funktionsdauer des Vorstandes
beträgt drei Jahre. Sie bleibt aber jedenfalls
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aufrecht.
(3) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich
oder mündlich einberufen.
(4) Der Vorstand fasst unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz
dessen 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
der 2. Stellvertreter, und wenn auch dieser verhindert
ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt
durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt,
Enthebung oder Tod. Der Rücktritt kann jederzeit
erklärt werden, wird jedoch erst durch die Wahl
eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 AUFGABEN DES VORSTANDES
(1) Dem Vorstand obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung
des Präsidiums.
(2) In seinen Wirkungskreis fallen weiters die folgenden
Angelegenheiten
a) Erstattung der Wahlvorschläge für die Mitglieder des Präsidiums;
b) Erstattung der Wahlvorschläge für die Mitglieder der Kontrolle.
§ 14 PRÄSIDIUM
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten
sowie einem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden
Präsidenten, dem Kassier, dem stellvertretenden
Kassier und dem Schriftführer.
(2) Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen.
Es fasst unabhängig von der Zahl der teilnehmenden
Mitglieder seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen
gelten die Regelungen für den Vorstand (§
12) sinngemäß.
(3) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins;
es ist sein Leitungsorgan iSd § 3 Abs 2 Z 7 VerG
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten
nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Dabei ist das Präsidium an die Beschlüsse
der Generalversammlung gebunden.
§ 15 VERTRETUNG DES VEREINS NACH AUSSEN UND ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten
vertreten. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
müssen vom Präsidenten unterfertigt und
von einem weiteren Mitglied des Präsidiums gegengezeichnet
werden. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
tritt an seine Stelle der 1. Vizepräsident, ist
auch dieser verhindert, der 2. Vizepräsident,
wenn auch dieser verhindert sein sollte, der geschäftsführende
Präsident.
§ 16 GENERALSEKRETÄR
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins im Rahmen der ihm vom Präsidium erteilten
Ermächtigung ist der Generalsekretär berufen.
Er wird im Auftrag des Präsidiums tätig
und hat bei seinen Handlungen das Einvernehmen mit
dem geschäftsführenden Präsidenten
oder dem Präsidenten herzustellen. Sämtliche
Aktivitäten des Generalsekretärs sind dem
Präsidium zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des
Präsidenten für die ordentliche Funktionsdauer
des Präsidiums vom Präsidium bestellt.
§ 17 KONTROLLE
Die Kontrolle besteht aus drei jeweils für drei
Jahre gewählten Mitgliedern, die aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden wählen. Der Kontrolle obliegt
die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins
und die Berichterstattung an die Generalversammlung;
ihre Mitglieder sind die Rechnungsprüfer des
Vereins iSd § 5 Abs 5 VerG 2002. Die Mitglieder
der Kontrolle dürfen nicht dem Vorstand oder
dem Präsidium angehören.
§ 18 LANDESKLUBS
(1) In den einzelnen Bundesländern können
durch Beschluss des Präsidiums Landesklubs eingerichtet
werden. Deren Wirkungsbereich und Befugnisse sind
ebenfalls vom Präsidium festzusetzen. Die Landesklubs
sind keine eigenen Vereine, sondern Sektionen des
KSÖ iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz VerG 2002.
(2) Die Landesklubs werden von einem vom Präsidium
des KSÖ auf die Dauer von drei Jahren zu bestellenden
Präsidium des Landesklubs geleitet. Dieses hat
aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die Mitglieder
aus dem Bereich des jeweiligen Landesklubs sein müssen.
Bei der Bestellung ist nach Möglichkeit darauf
Bedacht zu nehmen, dass im Präsidium des Landesklubs
je ein Vertreter der Wirtschaft, der Medien und der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertreten
ist.
(3) Für Beschlussfassungen im Präsidium
des Landesklubs gilt § 12 dieser Satzung sinngemäß.
§ 19 EINRICHTUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DES
PRÄSIDIUMS
(1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung
und zur Ausweitung seiner Tätigkeit auf Dauer
oder auf bestimmte Zeit Gremien einrichten. Es hat
dabei deren Wirkungsbereich und Befugnisse festzusetzen.
(2) Insbesondere kann ein wissenschaftlicher Beirat
eingerichtet werden, dessen Mitglieder vom Präsidium
auf jeweils zwei Jahre bestellt und dessen Sitzungen
vom Präsidenten einberufen werden.
§ 20 SCHIEDSGERICHT
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
(mit Ausnahme des Ausschlusses) entscheidet das Schiedsgericht
vereinsintern endgültig (§ 8 Abs 1 VerG
2002). Solche Streitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten
sind, werden durch das Schiedsgericht endgültig
entschieden. Das Schiedsgericht wird in der Weise
zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder
zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen.
(2) Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine
Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte
Verfahrensvorschriften gebunden zu sein, nach bestem
Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Schiedsrichter
Stimmpflicht trifft.
§ 21 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann
nur in einer ordentlichen oder in einer ausschließlich
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat in diesem Fall - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Liquidation und über die Verwertung des aktiven
Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen
ist Institutionen mit gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung (vgl. § 2) zuzuwenden. An die Vereinsmitglieder
darf es jedoch im Sinn des § 30 Abs 2 letzter
Satz VerG 2002 insoweit vorweg verteilt werden, als
es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen
nicht übersteigt.
