KSÖ - Kuratorium Sicheres Österreich

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Statuten  des Vereins
"Kuratorium Sicheres Österreich" (KSÖ)

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT DES VEREINS

Der Verein führt den Namen "Kuratorium Sicheres Österreich" (KSÖ). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 2 ZWECK UND AUFGABE

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Aufgaben:

a) Förderung des Bewusstseins der Mitverantwortung in der Bevölkerung für Belange der öffentlichen Sicherheit;
b) Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten mit Interessenvertretungen, Wirtschaft, Massenmedien und sonstigen Institutionen zur Intensivierung und Koordinierung der Verbrechensvorbeugung;
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Verbrechensvorbeugung und des Schutzes vor Verbrechen;
d) Stärkung des Selbstschutzgedankens in der Bevölkerung;
e) Unterstützung der Sicherheitsbehörden bei der kriminalpolizeilichen Beratungstätigkeit;
f) Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe zum Schutze der Bevölkerung;
g) Sympathiewerbung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
h) Humanitäre Aktivitäten zur Förderung der sozialen und existenziellen Sicherheit betroffener Bevölkerungskreise sowie Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu einschlägig tätigen Initiativen und Institutionen, insbesondere zu solchen aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes.

§ 3 AKTIVITÄTEN DES VEREINS

Der Verein erreicht die im § 2 angeführten Ziele durch:

a) Information der Öffentlichkeit im Wege der Massenmedien;
b) Einflussnahme auf bestimmte Zielgruppen durch Zusammenarbeit mit deren Standes- und Interessenvertretungen, Vereinen, Organisationen, Institutionen und dgl.;
c) Herstellung von Filmen, Fernsehspots, Druckwerken, Rundfunktexten, Exponaten und dgl.;
d) Durchführung von Veranstaltungen, Messen und sonstigen Aktivitäten, die zur Propagierung der Vereinsziele geeignet scheinen;
e) Mitwirkung an Ausstellungen, Messen und sonstigen Veranstaltungen, die zur Propagierung der Vereinsziele geeignet scheinen;
f) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Institutionen des In- und Auslandes, die gleichen oder ähnlichen Zielen dienen;
g) Zusammenarbeit mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, privaten und gewerblichen Sicherheitsunternehmen sowie Verbraucherorganisationen zur Schaffung, Testung und Beurteilung zweckmäßiger Sicherungs-, Alarm- und Überfallmeldeanlagen, Schließvorrichtungen, Diebsfallen und anderer Geräte zur Verbrechensverhütung sowie präventiv wirkender oder Schaden mindernder Sicherheitsdienstleistungen;
h) Dokumentation kriminologischer, kriminalsoziologischer, technischer und sonstiger Erkenntnisse für die Verbrechensvorbeugung.

§ 4 MATERIELLE MITTEL

(1) Die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Honorare für Expertisen, Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch Spenden aufgebracht werden.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt und können der Höhe nach Art der Mitgliedschaft und (insbesondere bei juristischen Personen) nach der Rechtsform des Mitgliedes differenziert werden. Der Mitgliedsbeitrag für Landesklub-Mitglieder beträgt mindestens ein Drittel des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal jedes Kalenderjahres fällig. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages kann auch in Form von Sach- oder Dienstleistungen erfolgen.

(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 ART DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereins sind:

a) ordentliche Mitglieder
b) Landesklub-Mitglieder
c) unterstützende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können physische Personen (persönliche Mitglieder) sowie juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften (institutionelle Mitglieder) sein, die an der Vereinstätigkeit aktiv und regelmäßig mitwirken.

(3) Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können physische Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die von ihm verfolgten Ziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Landesklub-Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Landesklub-Mitglieder haben in ihrem Aufnahmeantrag anzugeben, in welchem Landesklub sie mitwirken wollen.

(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Präsidium jedoch mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Die Streichung eines Mitglieds tritt zum Ende des laufenden Kalenderquartals selbsttätig ein, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags weiter säumig ist, sofern in der Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt durch die Streichung unberührt.

(3) Der Ausschluss kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (§ 8 Abs 2) oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dem Betroffenen steht jedoch binnen 14 Tagen nach Verständigung von dem verfügten Ausschluss die Anrufung der nächsten ordentlichen Generalversammlung offen, die vereinsintern endgültig darüber entscheidet. Bis dahin ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.

(4) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern, den Landesklub-Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins einen Abbruch erleiden würde; die ordentlichen Mitglieder, die Landesklub-Mitglieder und die unterstützenden Mitglieder haben die vorgesehenen Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, das Präsidium, der Generalsekretär, die Kontrolle, das Schiedsgericht, die gemäß § 18 eingerichteten Landesklubs sowie die gemäß § 19 geschaffenen Einrichtungen zur Unterstützung des Präsidiums.

§ 10 DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch das Präsidium mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.

(4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes stimmberechtigte persönliche Mitglied hat eine Stimme, jedem stimmberechtigten institutionellen Mitglied kommen zwei Stimmen zu. Satzungsänderungen und der Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der 1. Vizepräsident, sodann der 2. Vizepräsident, sodann der geschäftsführende Präsident, und wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Präsidiumsmitglied.

§ 11 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl (§ 12 Abs 1), Enthebung und Entlastung der Mitglieder des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs 2);
e) Wahl der Kontrolle (§ 17);
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 6 Abs 2);
g) Entscheidung in Ausschlussfragen (§ 7 Abs 3);
h) Beschlussfassung über Statutenänderung;
i) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (§ 21);
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zehn von der Generalversammlung gewählten persönlichen Vereinsmitgliedern, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Wahlvorschläge können von allen Vereinsmitgliedern erstattet werden, die nicht dem Präsidium angehören. Bei der Wahl des Vorstandes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jeder Landesklub durch ein seinem Bereich angehörendes Vereinsmitglied im Vorstand vertreten wird.

(2) Die ordentliche Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie bleibt aber jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aufrecht.

(3) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen.

(4) Der Vorstand fasst unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz dessen 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter, und wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod. Der Rücktritt kann jederzeit erklärt werden, wird jedoch erst durch die Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 AUFGABEN DES VORSTANDES

(1) Dem Vorstand obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung des Präsidiums.

(2) In seinen Wirkungskreis fallen weiters die folgenden Angelegenheiten

a) Erstattung der Wahlvorschläge für die Mitglieder des Präsidiums;
b) Erstattung der Wahlvorschläge für die Mitglieder der Kontrolle.

§ 14 PRÄSIDIUM

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie einem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden Präsidenten, dem Kassier, dem stellvertretenden Kassier und dem Schriftführer.

(2) Das Präsidium wird vom Präsidenten einberufen. Es fasst unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gelten die Regelungen für den Vorstand (§ 12) sinngemäß.

(3) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins; es ist sein Leitungsorgan iSd § 3 Abs 2 Z 7 VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dabei ist das Präsidium an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden.

§ 15 VERTRETUNG DES VEREINS NACH AUSSEN UND ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten vertreten. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Präsidenten unterfertigt und von einem weiteren Mitglied des Präsidiums gegengezeichnet werden. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle der 1. Vizepräsident, ist auch dieser verhindert, der 2. Vizepräsident, wenn auch dieser verhindert sein sollte, der geschäftsführende Präsident.

§ 16 GENERALSEKRETÄR

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der ihm vom Präsidium erteilten Ermächtigung ist der Generalsekretär berufen. Er wird im Auftrag des Präsidiums tätig und hat bei seinen Handlungen das Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Präsidenten oder dem Präsidenten herzustellen. Sämtliche Aktivitäten des Generalsekretärs sind dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten für die ordentliche Funktionsdauer des Präsidiums vom Präsidium bestellt.

§ 17 KONTROLLE

Die Kontrolle besteht aus drei jeweils für drei Jahre gewählten Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Der Kontrolle obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins und die Berichterstattung an die Generalversammlung; ihre Mitglieder sind die Rechnungsprüfer des Vereins iSd § 5 Abs 5 VerG 2002. Die Mitglieder der Kontrolle dürfen nicht dem Vorstand oder dem Präsidium angehören.

§ 18 LANDESKLUBS

(1) In den einzelnen Bundesländern können durch Beschluss des Präsidiums Landesklubs eingerichtet werden. Deren Wirkungsbereich und Befugnisse sind ebenfalls vom Präsidium festzusetzen. Die Landesklubs sind keine eigenen Vereine, sondern Sektionen des KSÖ iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz VerG 2002.

(2) Die Landesklubs werden von einem vom Präsidium des KSÖ auf die Dauer von drei Jahren zu bestellenden Präsidium des Landesklubs geleitet. Dieses hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die Mitglieder aus dem Bereich des jeweiligen Landesklubs sein müssen. Bei der Bestellung ist nach Möglichkeit darauf Bedacht zu nehmen, dass im Präsidium des Landesklubs je ein Vertreter der Wirtschaft, der Medien und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertreten ist.

(3) Für Beschlussfassungen im Präsidium des Landesklubs gilt § 12 dieser Satzung sinngemäß.

§ 19 EINRICHTUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DES PRÄSIDIUMS

(1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung und zur Ausweitung seiner Tätigkeit auf Dauer oder auf bestimmte Zeit Gremien einrichten. Es hat dabei deren Wirkungsbereich und Befugnisse festzusetzen.

(2) Insbesondere kann ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder vom Präsidium auf jeweils zwei Jahre bestellt und dessen Sitzungen vom Präsidenten einberufen werden.

§ 20 SCHIEDSGERICHT

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (mit Ausnahme des Ausschlusses) entscheidet das Schiedsgericht vereinsintern endgültig (§ 8 Abs 1 VerG 2002). Solche Streitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, werden durch das Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen.

(2) Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Schiedsrichter Stimmpflicht trifft.

§ 21 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat in diesem Fall - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation und über die Verwertung des aktiven Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vereinsvermögen ist Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung (vgl. § 2) zuzuwenden. An die Vereinsmitglieder darf es jedoch im Sinn des § 30 Abs 2 letzter Satz VerG 2002 insoweit vorweg verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.